Derichsweiler Umzüge Lagerung Services GmbH & Co. KG - Kolumbusstraße 13 - 71063 Sindelfingen Impressum | Datenschutz
Umzug ist mehr als Möbeltransport
Mit einem Beratungsgespräch oder Ihrem Smartphone fängt es an. Mit bewährten Organisationshilfen geht es weiter, denn wie schnell hat man bei den vielen Kleinigkeiten, an die man denken muss, etwas vergessen.
Sorgfältige Verpackung in Papier, Kleiderboxen, Spezialboxen für Wertgegenstände und Luftpolsterfolie gibt Sicherheit, vor allem aber das Know-How unserer Mitarbeiter.
So gehören sicheres Tragen und Beladen genauso wie korrektes Fahren und Wiederentladen zu unserem ordentlichen Umzug im Inland wie im Ausland.
Deri-XXL-Umzug
Der Deri-XXL-Umzug bedeutet: Bei der Durchführung Ihres Umzugs übernehmen wir alle Aufgaben, die am bisherigen und am zukünftigen Wohnort anfallen ...
mehrDeri-Standard
DERI-Standard bedeutet: Sie möchten einen Teil der Umzugsarbeit selber machen, den Rest überlassen Sie uns ...
mehrSchotten-Umzug
Beim Do-it-yourself-Umzug organisieren Sie die eigenen starken Helfer und wir stellen Ihnen ...
mehrKostenlose & unverbindliches Angebot für Ihren Umzug
Umzug aus privaten Gründen
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sind Umzüge für Privatpersonen, die von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, steuerlich den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt worden.
Auf Antrag können bis zu 4.000,00 EUR von der persönlichen Einkommensteuer abgezogen werden (entspricht 20 Prozent von bis zu 20.000,00 EUR, die gemäß Gesetz steuerlich zu berücksichtigen sind).
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
Beispiel: eine Familie zieht aus privaten Gründen um
Die Rechnung des Möbelspediteurs enthält Kosten für Arbeit und Transport, Verpackungsmaterial und einen Außenaufzug. Der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag errechnet sich wie folgt:
Gesamtkosten (inkl. MwSt.) 2.050 EUR
Davon: Arbeits- und Transportkosten 1.720 EUR
Außenaufzug 240 EUR
Verpackungsmaterial 90 EUR
Die Kosten für Verpackungsmaterial sind nicht abzugsfähig!
Von den 1.960 EUR Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sind 20 Prozent (hier 392 EUR) von der Einkommenssteuer abzugsfähig. Der Umzug wird also mit der Steuererklärung um 392 EUR günstiger und kostet real nach Abzug der Steuerentlastung 1.658 EUR.
Übrigens können neben den Kosten für den Umzug zusätzlich auch noch bis zu 1.200 EUR für Handwerkerleistungen, z.B. für das Steichen der neuen Wohnung, steuerlich berücksichtigt werden.
Umzug aus beruflichen Gründen
Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können die Kosten bei der Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten gehören u.a. die Kosten für die Leistungen einer Umzugsspedition, Fahrtkosten zur Fahrt an den neuen Wohnort, Verpflegungsmehraufwand, zeitlich begrenzt doppelte Mietzahlungen und Maklergebühren. Außerdem können Kosten für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht für die Kinder bis zu einer Höhe von 1.841 EUR berücksichtigt werden.
Hinzu kommen Kosten für sonstige Umzugsauslagen (für Gardinen, Anschlusskosten für Herd, Telefon, Fernseher und ggf. Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung). Alle Kosten sind mit Belegen nachzuweisen. Für die sonstigen Umzugskosten kann alternativ zum beleghaften Nachweis ein Pauschbetrag angesetzt werden. Dieser beträgt derzeit für Ledige 730 EUR und für Verheiratete 1.460 EUR. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich der Pauschbetrag um 322 EUR. Bei einer Familie mit zwei Kindern also 2.104 EUR.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der berufsbedingten Umzugskosten:
Umzug aus gesundheitlichen Gründen
Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen können die Kosten bei der Steuererklärung unter Umständen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Berücksichtigungsfähig sind die Kosten wie bei einem Umzug aus beruflichen Gründen. Einzelheiten zur Voraussetzung der Anerkennung erteilt Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.
Ausschluss der Doppelförderung
Es versteht sich, dass nur solche Kosten steuerlich berücksichtigt werden können, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstanden sind.
Erstattet der Arbeitgeber oder im öffentlichen Dienst der Dienstherr die Kosten für den Umzug, können die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Erstattet ein Amt oder eine Behörde den Umzug, können die Kosten ebenfalls nicht geltend gemacht werden.
Ein Steuerabzug ist nur für solche Leistungen möglich, für die nicht bereits eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen worden ist. Sofern die Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, ist eine Abzugsfähigkeit im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen ausgeschlossen.